Dienstag, Januar 14, 2025
Fonds und ETFs


Wahrscheinlich hatte der ein oder andere bereits Berührungen mit dem Thema Fonds und ETF (Exchange Traded Funds). Fonds/ETFs bieten eine Chance auf eine gute Rendite. Gleichzeitig gewähren sie durch Streuung mehr Sicherheit als beispielsweise der Kauf einzelner Aktien. Aber der Dreizack steckt im Detail – was ist was. Wer sich Investmentfonds befasst, stößt auf zwei verschiedene Arten: Aktiv durch Fondsmanager und Fondsmanagerin verwaltete Fonds oder passiv verwaltete.
ETFs bilden einen bestimmten Börsenindex nach. Hier ist das Ziel, den Index so genau nachzubilden, dass die Wertentwicklung des ETFs analog zum jeweiligen Index verläuft, der ETF also wie der zugrunde gelegte Basiswert steigt und fällt. Beispiele für weltweit bekannte Indizes, sind der deutsche DAX, M-DAX, S-DAX , der europäische EURO STOXX 50 oder der US-amerikanische S&P 500.
Ein Beispiel soll uns nun hierbei helfen. Wir investieren nun beispielsweise in einen ETF, der den DAX nachbildet. Wenn der DAX steigt, steigt der Wert des jeweiligen ETFs genauso. Fällt der DAX, fällt auch der Wert des ETFs analog. Im DAX sind die 40 „größten“ deutschen Unternehmen enthalten. Dies ist besonders transparent, weil ohne viel Aufwand nachvollziehbar ist, was man kaufen.
Für die Fondsgesellschaft, welche den ETF auferlegt, bedeutet dieses Vorgehen außerdem weniger Arbeit als bei einem aktiv verwalteten Fonds. Denn sie müssen die Werte nur dann anpassen, wenn sich der DAX selbst verändert. Dies geschah beispielsweise, als der DAX im September 2021 eine größere Veränderung erlebte und von 30 auf 40 Unternehmen gewachsen ist.
Aktiv gemanagte Fonds werden von Fondsmanagerinnen und Fondsmanagern zusammengestellt. Diese wählen aus, welche Werte im Fonds enthalten sind und passen ihre Auswahl regelmäßig an. Dabei gibt es unterschiedliche Investmentfonds. Ein paar Beispiele:
- Aktienfonds: Sie enthalten Aktien, also Anteile von börsennotierten Unternehmen.
- Rentenfonds: Sie enthalten Anleihen, beispielsweise Staatsanleihen
- Geldmarktfonds: Sie enthalten verschiedene Geldmarktpapiere, die nur noch eine kurze Restlaufzeit haben.
- Mischfonds: Sie enthalten verschiedene Anlageklassen, beispielsweise Aktien, Anleihen und Rohstoffe.
Was alle gemeinsam haben: Durch die Zusammenstellung der jeweiligen Werte soll eine besonders hohe Rendite erzielt werden. Was alle hinsichtlich der Besteuerung nicht gemeinsam haben, ist Ihre Teilfreistellung. Hierzu müssen wir aber zum Jahreswechsel 2017 zu 2018 springen.
Am 01.01.2018 trat in Deutschland das Investmentsteuerreformgesetz in Kraft. Bis zum Jahreswechsel wurden die Erträge des Fonds (Ausschüttungen und thesaurierte Erträge) den Anlegern zugerechnet, als hätten sie direkt in die einzelnen Wertpapiere investiert. Das führte zu einer aufwändigen steuerlichen Behandlung, die auch dann zur Steuerpflicht führen konnte, wenn der Anleger keine Ausschüttungen erhielt. Was steuerlich vor 2018 geschah würde hier der Rahmen sprengen. Wir schauen uns hier die Situation zum 01.01.2018 an und gehen von Einstandswerten/Käufen nach 2018 aus. Durch die Einführung des Investmentsteuerreformgesetz erfolgt die Besteuerung beim Anleger in pauschalierter Form. Dies gilt sowohl für im Inland als auch für im Ausland aufgelegte Fonds. Die steuerliche Vorbelastung auf Fondsebene wird künftig pauschal ausgeglichen, indem Ausschüttungen und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen beim Anleger teilweise steuerfrei bleiben (sog. Teilfreistellung). Wie hoch der steuerfreie Anteil ist, richtet sich nach der Art des Fonds.
- Aktienfonds (mindestens 51 Prozent Aktien): 30 Prozent Teilfreistellung
- Mischfonds (mindestens 25 Prozent Aktien): 15 Prozent Teilfreistellung
- Offene Immobilienfonds (mindestens 51 Prozent Immobilien/Immobiliengesellschaften): 60 Prozent Teilfreistellung
- Offene Immobilienfonds mit Anlageschwerpunkt im Ausland: 80 Prozent Teilfreistellung
Gleichzeitig sind nun auch Vorabpauschalen zu entrichten. Diese fallen in der Regel kurz nach Kalenderjahreswechsel an. Je nach Depotanbieter kann die Belastung auch zeitversetzt stattfinden. Der Gesetzgeber will für diesen Fall sicherstellen, dass der Anleger einen Mindestbetrag versteuern muss. Für die Vorabpauschale gelten die gleichen Teilfreistellungen (siehe oben) wie für die Besteuerung von Ausschüttungen und Verkauf. Wirtschaftlich betrachtet ist die Vorabpauschale eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen. Um eine unzulässige Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird sie beim Verkauf der Fondsanteile vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen. Die Höhe der Vorabpauschale für ein Fondsprodukt wird nicht direkt von der Fondgesellschaft festgelegt, sondern basiert auf einer gesetzlichen Berechnungsmethode, die in der Investmentsteuerreform 2018 festgelegt wurde. Sie wird jährlich erhoben und orientiert sich an gesetzlichen Faktoren.
Die depotführende Stelle darf die erforderlichen Beträge zur Abführung der Vorabpauschale direkt vom Konto des Anlegers einziehen – auch ohne dessen Einwilligung. Voraussetzung: Es muss entsprechendes Guthaben vorhanden sein. Darüber hinaus kann sie auch mit dem Anleger vereinbarte Kontokorrentkredite nutzen, um die Steuer zu begleichen.